Vergnügungssteuer

Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Gemeindegebiet an öffentlich zugänglichen Orten (z.B. in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.
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Mitarbeiter
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Formulare & Online-Prozesse
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Kosten/Leistung
siehe Satzung
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Satzung
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Zugehörigkeit zu