Unterhalt für minderjährige Kinder - Antrag auf Kindesunterhalt

Haben Sie minderjährige Kinder?

Bei Trennung oder Scheidung sollten Sie sich als Eltern über die Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder einigen.

Hinweis: Feste Sätze schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das Gesetz legt nur den Maßstab für den Mindestunterhalt fest. Dieser richtet sich nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsleitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte geben
weitere Orientierungshilfen ("Süddeutsche Leitlinien").
Die Höhe des Unterhalts ist unter anderem vom Alter des Kindes und von der finanziellen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.

Haben Sie als Eltern eine Einigung erzielt, kann der unterhaltspflichtige Elternteil freiwillig eine vollstreckbare Zahlungsverpflichtung abgeben. Dies geschieht mit der Beurkundung durch das Jugendamt, das Amtsgericht oder einen Notar.
Kommt es zu keiner Einigung, kann der betreuende Elternteil den Unterhaltsanspruch vor Gericht geltend machen.

Tipp: Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Jugendamt Ihrer Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.
Als betreuender Elternteil können
Sie dort auch eine Beistandschaft für Ihr Kind zur Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche beantragen. Durch die Beistandschaft wird Ihre elterliche Sorge nicht eingeschränkt.
Vor einer eigenen gerichtlichen Geltendmachung sollten Sie sich immer von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.

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Zuständige Stelle
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Voraussetzungen

Bei Streitigkeiten über die Unterhaltszahlung kann vor Gericht ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden.

Tipp: Unterhaltsrechtliche Leitlinien zur Festsetzung des Kindes- und Ehegattenunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle, die zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, finden Sie auf den Seiten des Oberlandesgerichts Stuttgart und des Oberlandesgerichts Karlsruhe ("Süddeutsche Leitlinien").

Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für den Unterhaltsanspruch in einem früheren Vollstreckungstitel maßgeblich waren, kann zu einem Abänderungsantrag berechtigten.

Fachkundige Beratung zu allen Fragen des Kindesunterhalts erhalten Sie beim Landratsamt Karlsruhe, Jugendamt (www.landratsamt-karlsruhe.de). In jedem Fall sollten Sie sich vor der Antragstellung von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Die Einzelheiten des Unterhaltsrechts sind komplex, so dass eine fachkundige Beratung unbedingt zu empfehlen ist.

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Verfahrensablauf

Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, beziehungsweise die Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt. Der Antrag wird entweder im eigenen Namen für das Kind gestellt (solange die Eltern miteinander verheiratet sind und sie getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist) oder im Namen des Kindes als dessen gesetzlicher Vertreter.

Den Antrag auf Zahlung des Kindesunterhalts reicht Ihr Anwalt beim Amtsgericht Bruchsal, Familiengericht (www.amtgericht-bruchsal.de) ein. Das Gericht stellt die Antragsschrift dem Antragsgegner zu – dieser erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme. Im Weiteren läuft das Verfahren nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab, das insoweit weitgehend auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweist.

Grundsätzlich ist jeder zum Vortrag und gegebenenfalls zum Beweis der für ihn günstigen Tatsachen verpflichtet. Bis zur Grenze des Mindestunterhalts muss ein minderjähriges Kind seine Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten jedoch nicht nachweisen.

Der Familienrichter setzt einen Betrag für den Unterhalt fest, der sich am Einkommen der Beteiligten und an dem Alter des Kindes orientiert.

In dringenden Fällen besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu stellen.

Sind Sie nicht in der Lage, den geforderten Unterhalt genau zu beziffern – etwa weil Ihnen keine Informationen zum Einkommen und Vermögen der Gegenpartei vorliegen – können Sie auch zunächst die Erteilung einer Auskunft geltend machen.

Der Richter kann von den Verfahrensbeteiligten verlangen, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht selbstständig Erkundigungen einholen (z.B. bei Arbeitgebern, der Arbeitsagentur oder bei Versicherungen).

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Erforderliche Unterlagen

Nachweise über Einkommen und Vermögen

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Frist/Dauer

Bitte lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

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Kosten/Leistung

Je nach Streitwert, den das Gericht festsetzt, fallen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren an.

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Sonstiges

Ändern sich die Verhältnisse, die in einem früheren Unterhaltsverfahren zu einem Vollstreckungstitel geführt haben, können Sie einem Abänderungsantrag stellen.

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Rechtsgrundlage
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