Erbschein beantragen
Zum Nachweis Ihres Erbrechts brauchen Sie in der Regel einen Erbschein. Mit dem Erbschein ist amtlich beurkundet,
- wer Erbin oder Erbe der verstorbenen Person ist und
- welchen Umfang die Erbschaft hat.
Haben Sie nicht den gesamten Nachlass geerbt, erhalten Sie einen Teilerbschein über Ihre Erbschaft. Auf Antrag können Sie auch einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten.
Sind Sie in einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen als Erbin oder Erbe aufgeführt? Dann ist es häufig ausreichend, wenn Sie eine beglaubigte Abschrift
- der Verfügung von Todes wegen und
- der Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen (Eröffnungsprotokoll)
als Nachweis Ihres Erbrechts vorlegen.
Sie haben mindestens teilweise geerbt.
Sie können den Erbschein formlos beim Notariat beantragen. Zuständig ist das Notariat, in dessen Bezirk der Verstorbene gemeldet war. Für Bad Schönborn ist dies das Notariat Bruchsal - www.notariat-bruchsal.de.
Der Antrag muss enthalten:
- Ihren Namen
- Ihre Anschrift
- Ihr Geburtsdatum
- Todestag des Erblassers
- Mitteilung, ob ein Erbrechtstreit über den Nachlass anhängig ist
- Personen, durch die Ihr Erbrecht ausgeschlossen oder geschmälert wäre, die aber zwischenzeitlich durch Tod, Ausschlagung, Erbverzicht oder Erbunwürdigkeit weggefallen sind - mit der Angabe, in welcher Weise die Person weggefallen ist
Als gesetzlicher Erbe müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:
- Verwandtschaftsverhältnis (z.B. Verwandtschaftsgrad) zum Erblasser
- Höhe Ihres Erbanteils
- ob und welche Personen vorhanden sind, die Ihr Erbrecht ausschließen oder schmälern könnten
- ob Verfügungen von Todes wegen des Erblassers vorhanden sind
Sind Sie durch eine gewillkürte Erbfolge bedacht geworden, müssen Sie alle vorhandenen Verfügungen von Todes wegen angeben und die Verfügung, die Ihre Erbenstellung begründet, bezeichnen und vorlegen.
Im Antrag müssen Sie den Erbanspruch genau bezeichnen. Sind mehrere Erben berufen, kann jeder der Erben einen Antrag auf einen gemeinschaftlichen Erbschein stellen. Ein Miterbe einer Miterbengemeinschaft kann jedoch auch einen Teilerbschein für sich allein beantragen. Wegen der weiteren Einzelheiten und Formalien wenden Sie sich am besten an das in Ihrem Fall zuständige Nachlassgericht, in Baden-Württemberg an das zuständige Notariat.
Sie können sich bei der Antragstellung vertreten lassen. Ihr Vertreter benötigt eine entsprechende Vollmacht.
Achtung: Der Antragsteller muss zusätzlich zur Antragstellung die Richtigkeit bestimmter Angaben durch öffentliche Urkunden nachweisen und in der Regel an Eides statt versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Die Versicherung an Eides statt kann vor Gericht oder vor einem Notar abgegeben werden.
In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:
wenn ein Testament oder Erbvertrag existiert:
- Personalausweis oder Reisepass
- Originale noch nicht eröffneter privatschriftlicher Testamente
- Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers
wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert:
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers
- Nachweis des Verhältnisses, auf dem das Erbrecht beruht (zum Beispiel bei Verwandten Abschriften aus dem Geburtenregister; Eheregister), soweit diese Nachweise dem Nachlassgericht noch nicht vorliegen
Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen. Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen verlangen.
Bitte beachten Sie alle Fristen, die das Gericht setzt.
Für die Beurkundung der Versicherung an Eides statt und Erteilung des Erbscheins werden jeweils Gebühren erhoben, die sich im Einzelfall nach dem Wert des Nachlasses richten.
Hinweis: Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genaue Höhe der Kosten.
Bitte nehmen Sie im Einzelfall anwaltliche Beratung in Anspruch.
- § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Zuständigkeit des Nachlassgerichts, Antrag)
- § 352 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Angaben des gesetzlichen und gewillkürten Erben im Antrag und Nachweis der Richtigkeit der Angaben)
- § 352a Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Gemeinschaftlicher Erbschein)
- § 40 GNotKG (Erbschein)
- § 352e Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) (Entscheidung des Nachlassgerichts durch Beschluss)