Aktuell ist für dieses Anliegen leider noch kein Online-Prozess verfügbar.
?Leider können aktuell aufgrund der komplexen Prozesse noch nicht alle Anträge und Dienstleistungen komplett digitalisiert und als Online Prozess angeboten werden.
Alternativ stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person.
Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.
Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.
Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie schon über Daten zur betroffenen Person verfügen müssen.
Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
Wenn Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden
Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.
Ihren Antrag auf einfache und erweiterte Melderegisterauskunft können Sie in der Regel auf folgende Weise beim Bürgerbüro stellen:
persönlich: Die Daten werden Ihnen vor Ort mitgeteilt.
schriftlich: Die Daten erhalten Sie auf dem Postweg.
elektronisch: Unter dem folgenden Link können Sie die Melderegisterauskunft auch online beantragen: [zur Bürgerauskunft]. Die Auskunftsdaten werden Ihnen per E-Mail oder auf Wunsch per Post übermittelt.
Hinweis: Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Tipp: Seit dem 1. Januar 2007 können einfache Melderegisterauskünfte auch im Wege des automatisierten Datenabrufs über das Meldeportal – eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg – an Privatpersonen erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag in der vorgeschriebenen Form gestellt wird und der Antagsteller die gesuchte Person mit Vor- und Zunamen und zwei weiteren im Melderegister gespeicherten Daten eindeutig bezeichnet hat. Außerdem muss die Identität des Betroffenen zweifelsfrei festgestellt worden sein.
Ein automatisierter Abruf über das Internet ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf dieses Widerspruchsrecht weist die Meldebehörde im Einzelfall bei der Anmeldung oder allgemein einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung hin.
keine
keine
Das Selbstauskunftsverfahren ist in der Regel kostenfrei. Für andere Auskünfte aus dem Melderegister erhebt die Gemeinde Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der derzeitigen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Bad Schönborn - siehe Satzung.
Die Gebühren haben Sie in der Regel auch dann zu tragen, wenn
die von Ihnen gesuchte Person in der Gemeinde nicht gemeldet ist,
die von Ihnen gesuchte Person in den jeweiligen Datenbeständen aufgrund fehlender oder ungenauer Angaben nicht ausreichend identifizierbar ist und deshalb nicht ermittelt werden kann oder
Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Sie bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft im Regelfall die Verwaltungsgebühren im Voraus zu zahlen haben, beispielsweise in Form eines Verrechnungsschecks, den Sie Ihrer Anfrage beilegen. Bei der elektronisch beantragten Melderegisterauskunft ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung üblich.
Achtung: Es kann auch sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde muss dann im Einzelfall prüfen, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.