Abwasser entsorgen
Als Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks müssen Sie das Abwasser ordnungsgemäß entsorgen.
Das bedeutet, dass Sie das Abwasser über einen Grundstücksentwässerungskanal an die öffentliche Kanalisation anschließen müssen.
Ausnahme hiervon kann das anfallende Regenwasser sein.
Abwasser ist
- Wasser, das durch Gebrauch verunreinigt ist,
- Wasser, das in seinen Eigenschaften oder in der Zusammensetzung verändert ist,
- das von befestigten Flächen abfließende und gesammelte Niederschlagswasser.
Kanalisationen sammeln und transportieren das Abwasser. Kläranlagen behandeln es und leiten es dann in Gewässer. Teilweise reinigen auch Industriebetriebe Abwasser und leiten es direkt in Gewässer.
Im Interesse einer gesicherten Abwasserentsorgung dürfen Sie Feuchttücher, Küchenkrepp oder Zeitungspapier nicht über die Toiletten entsorgen.
Auch Windeln und andere Hygieneartikel sowie Desinfektionstücher gehören nicht in die Toilette, sondern in den Restmüll. Diese Stoffe sind reißfest und lösen sich nicht in Wasser auf.
Nur Toilettenpapier dürfen Sie über die Toilette entsorgen.
Nach derzeitigem Stand des Wissens ist eine Übertragung des Corona-Virus SARS-CoV-2 über den Weg des Abwassers sehr unwahrscheinlich. Eine Gefahr für Beschäftigte in abwassertechnischen Anlagen, in Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2, besteht nach aktueller Datenlage nicht.
Die Krankheit wird im direkten Kontakt mit Erkrankten durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion übertragen. Beachten Sie trotzdem Schutzmaßnahmen wie in der TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" formuliert.
- Sie können das PDF am Bildschirm ausfüllen und dann ausdrucken. Abbuchungsermächtigung
- Antrag auf Abwasserentsorgung
- Mitteilung Änderung Anschrift
- Widerruf Bankeinzugsermächtigung
keine
Als Grundstückseigentümer haben Sie das Recht und die Pflicht, Ihr Grundstück an die Abwasserversorgung anschließen zu lassen. Für die Abwasserentsorgung ist der Abwasserzweckverband Kraichbachniederung zuständig.
Technische Informationen zur Abwasserbeseitigung finden Sie unter "Anschlüsse an Versorgungseinrichtungen".
Die Gebühren für die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung trägt der Hauseigentümer eines Gebäudes oder Grundstücks. In der Regel gibt es für jeden Haushalt einen Wasserzähler, auf dem die Menge des verbrauchten Wassers abgelesen werden kann.
Im Rahmen der Abwassergebühren werden sowohl das häusliche Abwasser als auch das auf dem Grundstück anfallende und über die Kanalisation abgeleitete Niederschlagswasser berücksichtigt.
Für das Abwasser, das über die kommunale Kanalisation in Kläranlagen behandelt und danach in Gewässer eingeleitet wird, erhebt die Kommune Abwassergebühren. Die Höhe der Gebühr liegt derzeit noch bei 1,78 Euro pro Kubikmeter. Eine Neukalkulation der Gebühr ist in Kürze aufgrund der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr (getrennte Gebühren für Schmutzwasser und Niederschlagswasser) zu erwarten.
Detaillierte Informationen zu den Abwassergebühren und besonderen Regelungen finden Sie in der Abwasserwassersatzung der Gemeinde Bad Schönborn - siehe Satzung.
- §§ 54 ff. Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) (Abwasserbeseitigung)
- §§ 46 ff. Wassergesetz Baden-Württemberg (WG) (Abwasserbeseitigung)
- § 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenerhebung)
- § 14 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebührenbemessung)
- § 17 Kommunalabgabengesetz (KAG) (Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigung)
- TRBA 220 "Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in abwassertechnischen Anlagen" - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin