Unterhalt für volljährige Kinder
Die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder beginnt mit der Geburt des Kindes.
Sie dauert dem Grunde nach lebenslang fort, solange
- das Kind bedürftig ist und
- die Eltern leistungsfähig sind.
Die Unterhaltspflicht ist nicht an bestimmte Altersgrenzen gebunden.
Eltern sind vor allem verpflichtet, ihren Kindern bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung Unterhalt zu zahlen.
Kommen Ihre Eltern dieser Verpflichtung nicht nach, können Sie gegen sie vor Gericht einen entsprechenden Antrag stellen.
Lassen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt dazu beraten, ob in Ihrer konkreten Lebenssituation ein Unterhaltsanspruch gegen Ihre Eltern bestehen kann.
Hinweis: Auch andere Verwandte in gerader Linie wie beispielsweise Großeltern können Ihnen gegenüber unterhaltspflichtig sein.
Informieren Sie sich zunächst über die Details und die Konsequenzen eines Unterhaltsverfahrens bei der Beratungsstelle des Amtsgerichtes Bruchsal - www.amtsgericht-bruchsal.de - oder bei einem Fachanwalt für Familienrecht.
Tipp: Die Leitlinien zur Festsetzung des Kindesunterhalts sowie die Düsseldorfer Tabelle finden Sie im Justizportal Baden-Württemberg.
Hinweis: Für die Beratung durch einen außergerichtlichen Rechtsbeistand (z.B. durch einen Fachanwalt für Familienrecht) können Sie beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragen, wenn Sie finanziell bedürftig sind.
Außergerichtliche Einigung
In einem ersten Schritt wird der beratende Rechtsanwalt versuchen, eine außergerichtliche Einigung zwischen Ihnen und Ihren Eltern herbeizuführen. Er wird daher Ihre Eltern auffordern, über ihre Einkünfte Auskunft zu geben. Ist dies geschehen, erhalten die Eltern beziehungsweise der unterhaltspflichtige Elternteil eine Aufforderung zur Zahlung.
Gerichtsverfahren
Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, müssen Sie durch einen Rechtsanwalt einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts durch das Gericht erheben. Zunächst wird das Gericht einen Gütetermin vor dem zuständigen Richter ansetzen. Sinn und Zweck des Gütetermins ist es, beiden Beteiligten die Gelegenheit zur Darstellung ihrer Argumente zu geben und eine Einigung zu erzielen (Vergleich).
Kommt eine solche Einigung nicht zustande, stellt das Gericht fest, dass der Gütetermin gescheitert ist. In einem sich daran anschließenden frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung wird die Sach- und Rechtslage erörtert. Falls eine weitere Sachaufklärung durch eine Beweisaufnahme erforderlich ist, setzt das Gericht einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung fest. Während des gesamten Verfahrens bemüht sich das Gericht, eine Einigung der Beteiligten zu erreichen. Gelingt dieses nicht, entscheidet das Gericht am Ende des Verfahrens durch Beschluss über die Unterhaltspflicht.
keine
- Gerichtsgebühren abhängig vom Verfahrenswert:
In der Regel zwölffacher Wert des monatlich beanspruchten Unterhaltsbetrages zuzüglich daneben geltend gemachter Unterhaltsrückstände - Anwaltsgebühren abhängig vom Gegenstandswert (entspricht dem Verfahrenswert)
Hinweis: Können Sie die Kosten für das Verfahren nicht aufbringen, haben Sie gegen Ihre Eltern zunächst einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Dieser kann auch durch eine einstweilige Anordnung des Gerichts durchgesetzt werden.
Nachrangig dazu, also für den Fall, dass der Kostenvorschuss nicht realisierbar ist, können Sie bei Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen.