Baugenehmigung - Werbeanlage beantragen
Zu Werbeanlagen zählen beispielsweise Schilder, Beschriftungen, Lichtwerbung und Schaukästen.
Sie sind vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar.
- Baubeschreibung Werbeanlage
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Bauvorbescheid beantragen
- Sie können ein interaktives Online-Formular ausfüllen und über eine verschlüsselte Verbindung direkt an uns senden. Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren anzeigen
- es handelt sich um eine genehmigungspflichtige Werbeanlage
- dem Vorhaben dürfen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen
Hinweis: Dies betrifft nicht die innerörtlichen Hinweisschilder. Deren Aufstellung ist bei der örtlichen Verkehrsbehörde zu beantragen.
Wenn Sie genehmigungspflichtige Werbeanlagen aufstellen lassen wollen, müssen Sie einen Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde einreichen.
Hierfür benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular erhalten Sie beim örtlichen Bauamt beziehungsweise steht beim Landratsamt Karlsruhe www.landkreis-karlsruhe.de auch zum Download zur Verfügung.
- Antrag auf Baugenehmigung
- weitere Bauvorlagen, das sind in der Regel:
- Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- soweit erforderlich, eine fotografische Darstellung der Umgebung und die Bestätigung der Standsicherheit
Hinweis: Sie müssen die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen.
keine
Nach der Neuregelung des Landesgebührenrechts bemessen sich die Gebühren nach den in der jeweiligen Satzung oder Rechtsverordnung des Landratsamtes Karlsruhe festgelegten Sätzen.
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
- § 2 Absatz 9 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Begriff)
- § 11 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Gestaltung)
- § 53 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Bauvorlagen und Bauantrag)
- § 58 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baugenehmigung)
- § 59 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Baubeginn)
- § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) (Örtliche Bauvorschriften)
- § 2 Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) (Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren)