Erschließungsbeiträge zahlen
Vorab informieren:
Unter der „Erschließung“ eines Grundstücks werden alle Maßnahmen verstanden, um ein Grundstück „baureif“ zu machen. Dadurch entstehen Kosten. Diese müssen Sie als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin zumindest teilweise übernehmen.
Gemeinden müssen für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:
- Straßen und Plätze, an denen Gebäude errichtet werden können (Anbaustraßen),
- Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden dürfen (Wohnwege),
Gemeinden können für folgende Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erheben:
- Straßen, die dazu bestimmt sind, Anbaustraßen mit dem übrigen Straßennetz in der Gemeinde zu verbinden (Sammelstraßen),
- Wege, die mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden können und die als Verbindungs-, Abkürzungs- oder ähnliche Wege bestimmt sind (Sammelwege),
- Parkflächen,
- Grünanlagen und Kinderspielplätze und
- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen Geräuschimmissionen (Lärmschutzanlagen).
Grundsätzlich dürfen nur die Kosten in die Berechnung der Erschließungsbeiträge mit eingerechnet werden, die nicht anderweitig gedeckt werden können, zum Beispiel durch Zuwendungen des Landes.
Es handelt sich dabei vor allem um Kosten für:
- den Erwerb von Flächen für die Erschließungsanlagen, die Ablösung von Rechten an solchen Flächen sowie für die Freilegung der Flächen (z.B. Kosten für einen Gebäudeabbruch oder die Beseitigung von Bäumen),
- die erstmalige endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung und des Anschlusses der Straßen, Wege und Plätze an bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Plätze durch Einmündungen oder Kreuzungen,
- die durch die Erschließungsmaßnahme veranlassten Fremdfinanzierungskosten.
-
Sachgebietsleiterin Finanzen
Für die erstmalig endgültige Herstellung von zum Anbau bestimmten Straßen, Plätzen und Wohnwegen sind die Gemeinden verpflichtet, Erschließungsbeiträge zu erheben.
Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen:
- Es muss eine rechtsgültige Satzung vorhanden sein.
- Die letzte Unternehmerrechnung muss eingegangen sein.
- Die Widmung für die öffentliche Benutzung muss erfolgt sein.
Hinweis: Zudem muss Ihr Grundstück von der Erschließungsanlage erschlossen sein. Dies ist bei Anbaustraßen grundsätzlich dann gegeben, wenn Fahrzeuge auf der Straße an das Grundstück heranfahren können.
Die Gemeinden und Städte planen zunächst den Ausbau der Anlage. Näheres zur Aufstellung eines Bebauungsplans finden sie in der Lebenslage "Bauen".
Hinweis: Ein Ausbau ohne Bebauungsplan ist jedoch ebenfalls zulässig, wenn der Ausbau den im Baugesetzbuch näher bezeichneten städtebaulichen Anforderungen genügt.
Sind die Voraussetzungen für die rechtmäßige Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfüllt, werden die Kosten zwischen Gemeinde und Grundbesitzer aufgeteilt:
- Die Gemeinde trägt mindestens fünf Prozent der Gesamtkosten als Eigenanteil.
- Die verbleibenden Kosten werden auf die erschlossenen Grundstücke verteilt.
Die Verteilung erfolgt nach der Grundstücksfläche, der Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage oder nach Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung. Zulässig ist auch eine Verbindung der Maßstäbe. Die Verteilungsmaßstäbe und das Maß der Nutzung für die verschiedenen Nutzungsarten ergeben sich aus der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde. Nach der Verteilung erhalten Sie als Grundstückseigentümer von der Gemeinde einen Bescheid, in dem die Höhe des auf Ihr Grundstück entfallenden Erschließungsbeitrags festlegt ist.
Zulässig sind nach dem Baugesetzbuch auch andere Verfahren zur Erschließung von Bauland.
Die Gemeinde kann die Erschließung von Baugebieten auf einen Erschließungsträger übertragen. Der Gemeinderat Bad Schönborn hat einen Grundsatzbeschluss gefasst, wonach alle Baulanderschließungen über Erschließungsträger abgewickelt werden sollen (private Erschließung). Dabei schließt die Gemeinde mit der beauftragten Gesellschaft einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Die Planungshoheit bleibt allerding nach wie vor bei der Gemeinde.
keine
Der Eintritt der Fälligkeit von Erschließungsbeitragsforderungen wird von der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde bestimmt - siehe Satzung.
keine
keine
- Kommunalabgabengesetz (KAG) §§ 1-8, §§ 20-28, §§ 33-41
- Ist die Beitragsschuld vor dem 1. Oktober 2005 entstanden, gelten § 49 Absatz 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit §§ 123 - 135 Baugesetzbuch (BauGB).
- Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt