Aktuell ist für dieses Anliegen leider noch kein Online-Prozess verfügbar.
?Leider können aktuell aufgrund der komplexen Prozesse noch nicht alle Anträge und Dienstleistungen komplett digitalisiert und als Online Prozess angeboten werden.
Alternativ stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Wenn auf dem Grundstück nicht genug Platz ist, kann es sein, dass Sie für das Einrichten einer Baustelle, die Lagerung von Baumaterialien, zum Aufstellen eines Gerüstes, bei Umzügen oder ähnlichem Gehweg und Straßenfläche mitbenutzen müssen.
Handelt es sich dabei um öffentliche Straßen, Wege und Plätze, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung. Das Ordnungsamt kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen, genehmigen.
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen Sie oder Ihr mit den Bauarbeiten beauftragtes Bauunternehmen von der zuständigen Behörde bestimmte Anordnungen einholen. Dabei kann es sich beispielsweise um Folgendes handeln:
In welcher Weise muss die öffentliche Fläche abgesperrt und gekennzeichnet werden?
Muss der Verkehr – auch bei teilweiser Straßensperrung – beschränkt, umgeleitet oder besonders geregelt werden und wie ist dies durchzuführen?
Müssen gesperrte Straßen und Umleitungen gekennzeichnet werden und wenn ja, wie dies zu geschehen hat.
Sie müssen diese Anordnungen befolgen und gegebenenfalls Baulampen, Blinklichter oder Ähnliches bis hin zu einer Ampelanlage installieren.
Sie benötigen für die genannten Fälle eine Ausnahmegenehmigung.
Sie müssen für Orststraßen beim Ordnungsamt der Gemeinde, für überregional Straßen beim Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht (Landratsamt Karlsruhe) einen Antrag auf Straßenplatzbenutzung stellen. Sie können den Antrag schriftlich oder persönlich stellen.
keine
Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Für die Sperrung von Ortsstraßen werden Gebühren nach der derzeit gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde - siehe Satzung - erhoben.