Grundstücksanschluss an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen - Beiträge zahlen
Bei Anschluss Ihres Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung müssen Sie einen Anschlussbeitrag zahlen. Durch diese Beiträge finanziert die Gemeinde die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen wie beispielsweise Kanäle, Kläranlagen und Regenrückhaltebecken.
Neben den Anschlussbeiträgen kann die Gemeinde einen Kostenersatz für den Haus- und Grundstücksanschluss von Ihnen fordern.
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Sachgebietsleiterin Buchhaltung
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für welche die Möglichkeit der baulichen Nutzung besteht und die an die öffentlichen Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen angeschlossen werden können.
Sie erhalten von der zuständigen Stelle einen Beitragsbescheid, wenn Ihr Grundstück angeschlossen werden kann.
Hinweis: Sie kann festlegen, dass Sie eine angemessene Vorauszahlung bezahlen müssen.
keine
Der Beitrag richtet sich nach den tatsächlich entstandenen Kosten und dem in der Abwassersatzung bzw. Wasserversorgungssatzung der Gemeinde festgelegten Verteilungsmaßstab.
Die Beitragssätze betragen derzeit:
- Wasserversorgungsbeitrag = 1,72 Euro je Quadratmeter Geschossfläche
- Kanalbeitrag = 5,28 Euro je Quadratmeter Geschossfläche
- Klärbeitrag = 0,72 Euro je Quadratmeter Geschossfläche
- § 20 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragserhebung)
- § 21 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragsschuldner)
- § 25 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Vorauszahlungen)
- § 31 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Beitragsbemessung)
- § 32 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Entstehung der Beitragsschuld)
- § 42 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG) (Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse)
- Kommunale Abgabensatzung der Gemeinde, in der das Grundstück liegt