Hilfe zur Pflege beantragen

Wenn Sie gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und daher der Hilfe durch andere bedürfen, haben Sie Anspruch auf "Hilfe zur Pflege". Diese wird aber nur geleistet, wenn Sie die Pflegeleistungen weder selbst tragen können noch sie von anderen - z.B. der Pflegeversicherung - erhalten.

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen für Sie in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit

  • für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) versichert sind,
  • in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grund keine Leistungen duch die Pflegeversicherung gewährt werden,
  • in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die Leistungen der Pflegeversicherung, die der Höhe nach begrenzt sind, nicht sichergestellt werden kann.

Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • häusliche Pflege
  • Pflegehilfmittel
  • Pflegegeld
  • teilstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
  • stationäre Pflege (z.B. in Pflegeheimen)
  • digitale Pflegeanwendungen
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Voraussetzungen
  • Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bzw. digitale Pflegeanwendungen bestehen; darüber wird - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gezahlt.
  • Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (z.B. nicht getrennt lebender Ehegatte bzw. Lebenspartner oder Lebenspartnerin) reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken.
  • Leistungen der Pflegeversicherung
    • stehen Ihnen nicht zu oder
    • stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
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Verfahrensablauf

Bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden kann, muss der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt und geklärt werden, ob eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung nötig ist.

Hinweis: Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich bitte zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.

Der Antrag auf Hilfe zur Pflege ist beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Versorgung und Rehabilitation, zu stellen. Vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin für ein persönliches Gespräch, damit geklärt werden kann, welche Unterlagen und welche Nachweise Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen. Die zuständige Stelle prüft dann anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die von eventuell unterhaltspflichtigen Angehörigen.

www.landkreis-karlsruhe.de/Service-Verwaltung/Service/Dienstleistungskatalog/index.php?ModID=10&object=tx%2C3051.2.1&La=1&NavID=1863.23.1&text=&ort=1114.3&k_sub=1&FID=3051.514.1

Wenn dem Antrag stattgegeben wird, bekommen Sie eine monatliche Auszahlung.

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Erforderliche Unterlagen

Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:

  • Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
  • Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietkosten)
  • Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse

Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin mit Ihrem zuständigen Bearbeiter oder Ihrer zuständigen Bearbeiterin, welche anderen Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall noch vorlegen müssen.

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Frist/Dauer

Es gibt keine Fristen.

Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.

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Rechtsgrundlage