Hilfe zur Pflege beantragen
Vorab informieren:
Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen können, auch nicht mithilfe der Pflegeversicherung, haben Sie Anspruch auf "Hilfe zur Pflege".
Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen für Sie in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit,
- falls Sie nicht in der sozialen Pflegeversicherung (gesetzlich oder privat) versichert sind,
- falls Ihre Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und Sie aus diesem Grund keine Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, oder
- falls die Leistungen der Pflegeversicherung, die der Höhe nach begrenzt sind, nicht ausreichen.
Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:
- häusliche Pflege
- Pflegehilfsmittel
- Pflegegeld
- teilstationäre Pflege
- Kurzzeitpflege
- Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds
- stationäre Pflege (zum Beispiel in Pflegeheimen)
- digitale Pflegeanwendungen
- Bei Ihnen liegt Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 vor. Bei Pflegegrad 1 kann ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beziehungsweise digitale Pflegeanwendungen bestehen; außerdem wird - wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind - ein Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro gezahlt.
- Ihr Einkommen und Vermögen und das Ihrer unterhaltspflichtigen Angehörigen (das sind zum Biespiel eine nicht getrennt lebende Ehegatte bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartneri) reichen nicht aus, um die Kosten der Pflege zu decken.
- Leistungen der Pflegeversicherung
- stehen Ihnen nicht zu oder
- stehen Ihnen zu, sie reichen aber nicht aus.
Bevor ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt werden kann, muss der Grad der Pflegebedürftigkeit bestimmt und geklärt werden, ob eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung nötig ist.
Hinweis: Wenn Sie in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, wenden Sie sich bitte zunächst an diese, um zu klären, welche Leistungen in welcher Höhe Ihnen zustehen. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichen oder Ihnen gar keine Leistungen zustehen, können Sie Hilfe zur Pflege beantragen.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege ist beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Versorgung und Rehabilitation, zu stellen. Vereinbaren Sie für die Antragstellung einen Termin für ein persönliches Gespräch, damit geklärt werden kann, welche Unterlagen und welche Nachweise Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen. Die zuständige Stelle prüft dann anhand Ihrer Angaben und Unterlagen Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und die von eventuell unterhaltspflichtigen Angehörigen.
Wenn dem Antrag stattgegeben wird, bekommen Sie eine monatliche Auszahlung.
Je nach Einzelfall sind unterschiedliche Nachweise und Dokumente erforderlich, beispielsweise:
- Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers
- Nachweise über das Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum BiespielSparbücher)
- Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietkosten)
- Bescheide/Einstufungen der Pflegekasse
Hinweis: Klären Sie im persönlichen Termin bei Ihrem Sozialamt, welche Nachweise und Unterlagen Sie in Ihrem speziellen Fall vorlegen müssen.
Es gibt keine Fristen.
Hinweis: Hilfe zur Pflege erhalten Sie nicht für die Vergangenheit, sondern erst, wenn der Sozialhilfeträger von Ihrem Bedarf Kenntnis hat. Wenden Sie sich deshalb so früh wie möglich telefonisch, persönlich oder schriftlich an Ihr Sozialamt.
keine
keine
- § 19 Leistungsberechtigte
- §§ 61-66a Hilfe zur Pflege