Kraftfahrzeug abmelden (Außerbetriebsetzung)

Wenn ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden soll, müssen Sie als Fahrzeughalter bei der Zulassungsstelle des Landkreises Karlsruhe einen Antrag stellen und eine formlose Erklärung abgeben, dass Ihr Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist. Falls das Fahrzeug verwertet werden soll, erhalten Sie von dem Verwertungsbetrieb einen Verwertungsnachweis.

Mit der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs wird das Kennzeichen entstempelt und es erlischt die Steuer- und Versicherungspflicht. Das Fahrzeug darf nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen und daher auch nicht auf öffentlichen Flächen abgestellt werden.

Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit den ungestempelten Kennzeichen in dem auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirk und im angrenzenden Bezirk am Tag der Abmeldung bis längstens 24 Uhr durchgeführt werden. Dabei müssen die Kennzeichen am Fahrzeug ordnungsgemäß angebracht sein. Es genügt nicht, die Kennzeichen hinter die Front- oder Heckscheibe zu legen. Bei der Fahrt müssen Sie den kürzesten Weg – ohne Umweg – nehmen.

Hinweis: Für diese Rückfahrt muss Ihr Fahrzeug versichert sein. Klären Sie dies vorab mit Ihrer Versicherung.

Nähere Informationen erhalten Sie unter www.landkreis-karlsruhe.de.

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Zuständige Stelle
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Voraussetzungen
  • bei Verschrottung: Verwertungsnachweis von Ihrer Autoverwertung. Diese bestätigt die fachgerechte Entsorgung des Fahrzeugs.
  • bei Verbleib Ihres Fahrzeugs: formlose Erklärung

Internetbasierte Außerbetriebsetzung ab 1. Januar 2015:

Seit 1. Januar 2015 haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, Ihr Fahrzeug über das Internet außer Betrieb zu setzen,

  • wenn Sie im Besitz eines neuen Personalausweises (nPA) sind,
  • für Ihr Fahrzeug bereits eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I inklusive Sicherheitsmerkmale) ausgestellt wurde und
  • auf den Kennzeichen des Fahrzeugs die neuen Stempelplaketten (inklusive Sicherheitscodes) angebracht sind.