Kraftfahrzeug - Ummeldung beantragen
Wenn Sie in einen anderen Zulassungsbezirk umziehen, müssen Sie
- Ihr Fahrzeug schnellst möglich ummelden (Änderung der Adresse in den Fahrzeugpapieren) und
- ein neues Kfz-Kennzeichen beantragen.
Dasselbe gilt bei einer Betriebsverlegung.
Wenn Sie das bisherige Kennzeichen an Ihrem zugelassenen Fahrzeug behalten möchten, können Sie dies bundesweit tun. Teilen Sie dies bei der Ummeldung der neu zuständigen Zulassungsbehörde mit.
Dort wird dann nur die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.
Eine Stempelung der Kennzeichen ist nicht erforderlich.
Wenn Ihre bisherigen Kennzeichen noch mit Feststoffplaketten versehen sind, benötigen Sie aber neue Kennzeichenschilder mit neuen Stempelplaketten.
Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen, Ihr Fahrzeug zukünftig internetbasiert außer Betrieb zu setzen, benötigen Sie eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und neue Stempelplaketten.
Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet beziehungsweise angemeldet haben.
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.
Sie müssen den Antrag auf Ummeldung bei der für den neuen Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ort der beteiligten Niederlassung beim Landratsamt Karlsruhe, KFZ-Zulassungsstelle Bruchsal stellen. Sie können hierzu auch einen Vertreter (z.B. Autohändler) mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen.
Soweit ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen.
Das Fahrzeug ist vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Ihre Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Ihr Fahrzeug erhält ein Kennzeichen, das von der Zulassungsbehörde mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette) zu versehen ist.
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie während der Zulassung herstellen lassen. Dafür können Sie sich an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, wenden.
Sollte Ihr Fahrzeug bereits eine Feinstaubplakette haben, beachten Sie, dass diese aufgrund der neuen Kennzeichen ihre Gültigkeit verliert. Wenn Sie in Umweltzonen fahren wollen und über keine Ausnahmegenehmigung verfügen, sollten Sie bei der Ummeldung auch eine neue Feinstaubplakette beantragen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
Wenn Sie Ihr Fahrzeug aus einem anderen Zulassungsbezirk ummelden: zusätzlich
- gegebenenfalls elektronische Versicherungsbescheinigung (eVB). Klären Sie vorab mit der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde, ob der aktuelle Versicherungsstatus abgefragt werden kann.
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- bisherige Kennzeichenschilder, wenn Sie
- neue Stempelplaketten zur internetbasierten Außerbetriebsetzung wünschen oder
- neue Kennzeichenschilder aus technischen Gründen benötigen, zum Beispiel weil Sie Feststoffplaketten hatten oder die Lesbarkeit nicht mehr gegeben ist, oder
- eine neue Kennzeichenkombination wünschen.
Wenn Sie Kennzeichen des neu zuständigen Verwaltungsbezirks wünschen: zusätzlich
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht, wenn
- das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder
- das Fahrzeug vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war oder
- wenn der nächste HU-Termin nicht aus der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich ist.
- Reservierungsbestätigung, wenn Sie bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde ein Wunschkennzeichen vorab beantragt haben.
Hinweis: Den Nachweis einer gültigen HU benötigen Sie immer, wenn die Neuausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder Stempelung von Kennzeichen erforderlich wird.
schnellst möglich
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist die Zollverwaltung des Bundes zuständig.
Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
- § 13 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Mitteilungspflichten bei Änderungen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)