Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist durch Rechtsverordnung der Landesregierung (Gaststättenverordnung) eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. Die Sperrzeit ist die Zeitspanne, während dessen für Gäste keine Leistungen erbracht und in den Betriebsräumen keine Gäste geduldet werden.

Unter der Woche beginnt die Sperrzeit um 3 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2 Uhr. Am Wochenende, das heißt in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag, beginnt die Sperrzeit generell um 5 Uhr. Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit stets um 24 Uhr. Die Sperrzeit endet allgemein um 6 Uhr.

Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar wird die Sperrzeit aufgehoben, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.

Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Sperrzeit im Einzelfall (zugunsten einzelner Betriebe) verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden.

Hinweis: In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.

Vorübergehende Sperrzeitverkürzungen erteilt das Bürgerbüro. Ständige Sperrzeitverkürzungen werden durch das Landratsamt Karlsruhe genehmigt.

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Voraussetzungen

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
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Verfahrensablauf

Sie können eine Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb grundsätzlich ohne Formerfordernisse beantragen. Empfehlenswert ist, darzulegen, aus welchem Grund Sie welche Sperrzeitregelung für Ihren Betrieb beantragen wollen.


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Erforderliche Unterlagen

Keine

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Frist/Dauer

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

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Kosten/Leistung

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.

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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu