Patientenverfügung erstellen
Sie können in einer Patientenverfügung festlegen, in welche Untersuchungen und Behandlungen - etwa bei schweren Krankheiten oder nach einem Unfall - Sie einwilligen oder welche Sie untersagen.
Dazu zählen zum Beispiel:
- der Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen
- künstliche Beatmung oder
- künstliche Ernährung.
Die Patientenverfügung ist verbindlich, wenn die darin enthaltenen Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.
Auch wenn das der Fall ist, kann die Verbindlichkeit entfallen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die dort getroffenen Festlegungen zum Behandlungszeitpunkt nicht mehr gelten sollen.
Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und ärztliches Personal müssen die vorgenannten Voraussetzungen prüfen. Soweit eine Patientenverfügung verbindlich ist, muss sie beachtet werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Behandlungswünsche oder der mutmaßliche Willen der Patientin oder des Patienten zu ermitteln. In bestimmten Fällen ist das Betreuungsgericht einzuschalten.
keine
Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellen, sollte der Inhalt gut überlegt und mit Vertrauenspersonen wie Verwandten, Freunden und dem behandelnden Arzt besprochen werden.
Zum 1. September 2009 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts in Kraft. Danach bleiben "alte" Patientenverfügungen, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung verfasst wurden, grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam.
Zukünftig sind Patientenverfügungen nur dann wirksam, wenn sie schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sind (eine Unterschriftsbeglaubigung oder notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist dagegen nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen). Des weiteren ist zu beachten, dass die schriftliche Erklärung möglichst klar formuliert und neben der Unterschrift auch mit Datum versehen wird. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung auch mitunterschreiben. Diese Vertrauenspersonen sind später die Ansprechpersonen für den behandelnden Arzt.
Eine schriftliche Erklärung sollten Sie möglichst klar formulieren, mit dem Datum versehen und unterschreiben. Daneben sollten Sie Vertrauenspersonen nennen, die die Verfügung auch mitunterschreiben sollten. Diese Vertrauenspersonen sind später die Ansprechpersonen für den behandelnden Arzt.
Tipp: Das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Senioren Baden-Württemberg hat eine Patientenverfügung erarbeitet, die unter dem Stichwort "Einheitliche Patientenverfügung" beim Kohlhammer-Verlag (Lieferanschrift: Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, Telefon: 0711/7863-0) bezogen werden kann. Die Patientenverfügung erhalten Sie auch als PDF-Datei zum Download.
Eine vom Bundesjustizministerium eingesetzte Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" hat die Broschüre "Patientenverfügung" mit Formulierungshilfen herausgegeben, die Sie bestellen oder herunterladen können.
Exemplare der Verfügung sollten Sie bei den persönlichen Unterlagen, beim Hausarzt und bei einer Vertrauensperson hinterlegen. Wenn Sie in ein Krankenhaus aufgenommen werden, sollten Sie oder eine Vertrauensperson auf die Patientenverfügung hinweisen und wenn möglich, sollte ein Exemplar zu der Krankenakte gelegt werden. Sie können die Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen.
Tipp: Es ist empfehlenswert, alle ein bis zwei Jahre die Geltung der Verfügung durch eine Unterschrift zu bestätigen.
keine
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in der Regel: keine
Ausnahme: einmalige Gebühr bei Hinterlegung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Sie können die Patientenverfügung jederzeit widerrufen. Um Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, ist zu empfehlen, bei einem vollständigen Widerruf der Patientenverfügung das Schriftstück zu vernichten und bei einem teilweisen Widerruf die entsprechenden Passagen zu streichen.
In einer Patientenverfügung können Sie zusätzlich das Einverständnis zu einer Organspende erklären. Dadurch können Sie für den Fall der Organspende den nötigen Maßnahmen zustimmen.
Das gilt auch, wenn Sie in der Patientenverfügung im Übrigen andere Verfügungen treffen.
Natürlich können Sie einen Organspendeausweis auch unabhängig von einer Patientenverfügung erstellen. Vertiefende Informationen zur Organspende finden Sie in dem Eintrag dazu.
- § 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
- § 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
- § 1829 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen