Wohnsitz anmelden

Wenn Sie nach Bad Schönborn ziehen, müssen Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden.

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Voraussetzungen

Sie ziehen um.

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Verfahrensablauf

Sie können sich persönlich oder schriftlich anmelden. Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen. Dieser liegt im Bürgerbüro der Gemeinde aus.

Vom Ausfüllen des Meldescheins kann abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen und auf einem Ausdruck der von Ihnen erhobenen Daten die Richtigkeit der Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen.

Sie können auch einen Vertreter (z.B. Ihren Ehepartner) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen, das von Ihnen unterschriebene Anmeldeformular für Sie abzugeben.

Familienangehörige, die in derselben Wohnung wohnen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.

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Erforderliche Unterlagen
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
    Kinderpass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen)
  • Wohnungsgeberbestätigung (sofern es sich bei der beziehenden Wohnung nicht um Eigentum handelt). Ein Mietvertrag ist nicht zulässig. Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei den Formularen einzusehen.

Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle anzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Ausweisdokumente beilegen.

Hinweis: Eine Abmeldebestätigung müssen Sie nicht mehr vorlegen.

Tipp: Lassen Sie Ihre Ausweisdokumente am besten gleichzeitig mit der Anmeldung aktualisieren.

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Frist/Dauer

innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug

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Kosten/Leistung

keine

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Sonstiges

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.

Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Meldebestätigung für Ihre Unterlagen.

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Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz:

  • § 17 Anmeldung, Abmeldung
  • § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
  • § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
  • § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person

§ 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)

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