Unterschriften - Amtlich beglaubigen lassen
Vorab informieren:
Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben.
Hinweis: Dies gilt auch für Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.
Die zuständige Stelle beglaubigt die Unterschrift durch einen Beglaubigungsvermerk, der folgende Angaben enthalten muss:
- Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist
- genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird
- Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist
- Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist
- Ort und Tag der Beglaubigung
- Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und
- Dienstsiegel
Das Bürgerbüro beglaubigt Schriftstücke, die bei einer deutschen Behörde vorgelegt werden müssen oder die aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen sind.
Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen sind Notaren oder dem Ratschreiber (Grundbuchamt) vorbehalten. Dazu gehören Willenserklärungen (z.B. Testamente) oder Erklärungen verfahrensrechtlichen Inhalts (z.B. Anmeldung zum Vereinsregister oder Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister). Hier wird die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift beglaubigt. Ebenso dürfen nur Notare Unterschriftsbeglaubigungen für Schriftstücke durchführen, die für die Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind.
Besonderheiten gelten bei der Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift durch den Notar, die zur Aufbewahrung beim Gericht bestimmt ist: Hier muss die Zeichnung in Gegenwart des Notars vollzogen werden. Dies wird in dem Beglaubigungsvermerk festgehalten.
Achtung: Unterschriftsbeglaubigungen auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen von Ausländern sind ausschließlich den Ausländerbehörden vorbehalten.
Sie benötigen eine beglaubigte Unterschrift.
Unterschriften und Handzeichen müssen in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeitenden vollzogen oder anerkannt werden. Dann dürfen sie von der zuständigen Stelle beglaubigt werden.
Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen.
Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeitenden unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.
Anschließend wird ein Beglaubigungsvermerk angebracht.
- Personalausweis oder Reisepass
- Originalschriftstück
keine
Die Beglaubigung ist eine kostenpflichtige Amtshandlung. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der derzeit gültigen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Bad Schönborn - siehe Satzung.
Die Gebühr eines Notars richtet sich nach der Kostenordnung.
Zuständige Stelle:
- die Gemeinde Ihres Wohnortes für die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, wenn das Schriftstück von einer deutschen Behörde ausgestellt worden ist oder aufgrund einer Rechtsvorschrift bei einer sonstigen Stelle vorzulegen ist
- jeder Notar oder jede Notarin: - für die öffentliche Beglaubigung oder - Unterschriftsbeglaubigung von Schriftstücken, die zur Vorlage bei einer ausländischen Behörde oder Stelle bestimmt sind
- die Ausländerbehörden für Unterschriftsbeglaubigung auf Verpflichtungserklärungen für Besuchseinreisen
Hinweis: Adressen der Notare und Notarinnen in Deutschland finden Sie bei der Bundesnotarkammer. Die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften ist neben den Notaren und Notarinnen auch den Ratschreibern und Ratschreiberinnen der Gemeinden (soweit noch vorhanden) gestattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Urkunde zur Verwendung im Ausland bestimmt ist.
§ 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Beglaubigung von Unterschriften)
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
- § 129 Öffentliche Beglaubigung
- § 40 Beglaubigung einer Unterschrift