Rundfunkbeitrag - Befreiung beantragen
Vorab informieren:
Für die Befreiung muss der Rundfunkteilnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht stellen. Dieser liegt beim Bürgerbüro aus beziehungsweise steht im Onlineangebot der GEZ zum Download zur Verfügung. Der ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen an die GEZ zu übersenden. Die Entscheidung über den Antrag erhalten Sie schriftlich von der GEZ.
Hinweis: Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kann frühestens ab dem Ersten des Monats erfolgen, der dem Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Für den Fall, dass die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen (Sozialleistungsbescheid, RF-Merkzeichen) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit einer vorsorglichen Antragstellung. Diese Möglichkeit ist im Antragsformular der GEZ berücksichtigt. Eine rückwirkende Befreiung ist dagegen nicht möglich, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen schon früher vorgelegen haben. Nur bei einer vorsorglichen Antragstellung kann eine eventuelle Befreiung zum Folgemonat der vorsorglichen Antragstellung ausgesprochen werden.
Achtung: Falls Sie bereits befristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind und sich nach Ablauf dieser Frist erneut von der Rundfunkgebühr befreien lassen wollen, so müssen Sie spätestens im letzten Befreiungsmonat die Folgebefreiung beantragen, da andernfalls die Gebührenpflicht automatisch wieder auflebt. Auch bei einer Folgebefreiung ist ein vorsorglicher Antrag auf Verlängerung der Befreiung zu stellen, wenn die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen noch nicht vorliegen.