Private Feuerwerke - Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
Vorab informieren:
Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung.
Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten.
Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein.
Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch.
Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen.
Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.
- Mindestalter: 18 Jahre
- wenn das Feuerwerk nicht auf dem eigenen Grundstück abgebrannt werden soll:
ein schriftliches Einverständnis der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückeigentümers - ein begründeter Anlass zum Abbrennen eines Feuerwerkes
Begründete Anlässe können beispielsweise sein:- eine Goldene Hochzeit,
- ein runder Geburtstag oder
- ein sonstiges Jubiläum
Sie müssen den Antrag beim Ordnungsamt formlos schriftlich stellen. In diesem Antrag sollten Sie mindestens den Anlass und das Datum der Veranstaltung sowie den Veranstaltungsort angeben.
Erst nachdem Sie eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, können Sie in einem Feuerwerksbetrieb oder in einem Online-Shop im Internet Feuerwerkskörper der Klasse II ("Silvesterfeuerwerk") beziehungsweise nach neuer Bezeichnung der Kategorie F2 erwerben.
Die Erteilung einer allgemeinen Ausnahmegenehmigung wird öffentlich bekannt gegeben.
- Personalausweis (als Nachweis des Alters und des Wohnortes)
- weitere Unterlagen zum Zweck des Feuerwerks
Die Ausnahmegenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden (z.B. dass während des Abbrennens des Feuerwerks die Feuerwehr beziehungsweise freiwillige Feuerwehr anwesend sein oder dass eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss).
Sie sollten den Antrag mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin stellen.
Die Gebühren richten sich nach der derzeitigen Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde - siehe Satzung.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Genehmigung im Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember eines Jahres stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, für die eine Geldbuße verhängt werden kann.
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- § 20
- § 24 Absatz 1