Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Feuerwerk)
Vorab informieren:
Beabsichtigte Feuerwerke der Klasse II oder nach neuer Bezeichnung der Kategorie F2 müssen in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber dem Ordnunsgamt der Gemeinde schriftlich angezeigt werden.
Das Abbrennen von Mittelfeuerwerken der Klasse III oder neu Feuerwerkskörpern der Kategorie F3, von Großfeuerwerken der Klasse IV oder neu F4 oder von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke der Klasse T oder neu Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 beziehungsweise sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2 müssen ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden.
Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerkes. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die schriftliche Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.
gültige Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 7 SprengG) oder
gültige Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 27 SprengG) oder
gültiger Befähigungsschein zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen der entsprechenden Kategorien (Feuerwerkskörpern) (§ 20 SprengG)
Die Anzeige muss schriftlich erfolgen. Sie können für die Anzeige das vom Umweltministerium zur Verfügung gestellte Formular "Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände" verwenden.