Versicherungsvermittler und Versicherungsberater - Erlaubnis für Tätigkeit beantragen
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Es gibt drei unterschiedliche Erlaubnisse, die sich untereinander ausschließen:
- Erlaubnis als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsvertreter
Als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsvertreter sind Sie bei Ihren Vermittlungen an eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften vertraglich gebunden und vertreten deshalb die Interessen dieser Versicherungsunternehmen. - Erlaubnis als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler
Als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler vermitteln Sie Versicherungen ohne vertragliche Bindung an eine oder mehrere Versicherungsgesellschaften. Sie sollen neutral die Interessen der Versicherungskundinnen und Versicherungskunden bei der Auswahl der für sie geeigneten Versicherung vertreten. - Erlaubnis als Versicherungsberaterin oder Versicherungsberater
Als Versicherungsberaterin oder Versicherungsberater vermitteln Sie keine Versicherungen. Sie erhalten daher von den Versicherungsgesellschaften keine Vermittlungsprovision und sind auch sonst von diesen unabhängig. Sie entwickeln Konzepte für den kundenspezifisch richtigen Versicherungsschutz und die dafür geeigneten Versicherungsgesellschaften. Sie sind ausschließlich im Interesse der Kundinnen und Kunden tätig und werden nur von diesen bezahlt.
Ohne Erlaubnis dürfen Sie Versicherungen vor allem in folgenden Fällen vermitteln:
- Die Vermittlung von und die Beratung über Versicherungen erfolgen geringfügig als Nebenerwerb ("Bagatellvermittlerin" oder "Bagatellvermittler").
- Die Vermittlung und Beratung erfolgt nur als Ergänzung zu einer anderen Tätigkeit.
Beispiel: Vermittlung von Haftpflichtversicherungen durch Autohändlerinnen und Autohändler. Diese Erleichterung gilt allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur, wenn Sie eine Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler beantragen.
Hinweis: Sie müssen sich in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Besonderheiten für ausländische Staatsangehörige
Ausländische Staatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) eine Niederlassung haben, müssen sich in diesem Land registrieren lassen. Sie benötigen in Deutschland weder eine Erlaubnis noch können Sie sich in das deutsche Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen.
Für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten gelten dieselben Bestimmungen wie für deutsche Staatsangehörige. Diese gelten auch für EU-Staatsangehörige, die ausschließlich in Deutschland ein entsprechendes Gewerbe anmelden.
Sie müssen die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen einhalten. Sofern bestimmte deutsche Ausbildungen zum Nachweis der Sachkunde ausreichen, gelten vergleichbare Nachweise aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als gleichwertig.
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind:
- Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit.
Als zuverlässig gilt regelmäßig nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines der folgenden Verstöße rechtskräftig verurteilt wurde:- Verbrechen
- Diebstahl
- Unterschlagung
- Erpressung
- Betrug
- Untreue
- Geldwäsche
- Urkundenfälschung
- Hehlerei
- Wucher
- Insolvenzstraftaten
- Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
Diese Voraussetzung erfüllen Sie nicht, wenn- über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder
- mangels Masse abgewiesen wurde oder
- Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen sind.
- Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Derzeit gilt eine Mindestdeckungssumme von- 1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und
- 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde, möglich durch:
- Sachkundeprüfung vor der IHK oder
- gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis müssen Sie beim Landratsamt Karlsruhe, Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht - www.landratsamt-karlsruhe.de - einreichen.
Vereinfachtes Verfahren
Ein vereinfachtes Verfahren gibt es für gebundene Versicherungsvermittler, also Versicherungsvertreter, die nur an eine Versicherungsgesellschaft gebunden sind oder im Auftrag mehrerer Versicherungsunternehmen vermitteln, deren Produkte aber nicht in Konkurrenz zueinander stehen. Die Registrierung kann über die Versicherungsgesellschaft erfolgen, an die der Dienstleistungsanbieter vertraglich gebunden ist. In diesem Fall übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Haftung für das Auftreten ihres Vertreters. Der Versicherungsvertreter wird in diesem Fall ohne Erlaubnisverfahren im Versicherungsvermittlerregister registriert.
Über den Antrag wird entschieden, sobald alle Angaben gemacht und die Unterlagen vorgelegt werden. Bitte beachten Sie gerade bei Verfahren, die sich länger hinziehen, dass manche vorgelegten Dokumente zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten dürfen.
Tipp: Sie können mit dem Antrag auf Erlaubnis als Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater auch gleichzeitig den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen.
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Sachkundenachweis oder Nachweis bestimmter Berufsabschlüsse
Erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen IHK, welche Berufsabschlüsse anerkannt werden. - Nachweis über das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Ein Muster zur Bestätigung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung erhalten Sie bei der für Sie zuständigen IHK oder, je nach Angebot der IHK, im Internet.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige IHK weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere, Sachkundenachweise). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Achtung: Manche der vorgelegten Dokumente dürfen zum Zeitpunkt der Entscheidung (nicht nur bei Einreichung) eine Verfallsfrist nicht überschreiten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer IHK.
Sie dürfen erst mit der Tätigkeit beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
für die Erteilung der Erlaubnis: Gebühren in unterschiedlicher Höhe je IHK, üblicherweise zwischen 200 und 300 Euro
Hinweis: Auch bei der Anforderung von Unterlagen, die Sie während des Verfahrens vorlegen müssen, können Kosten entstehen.
Für Inhaberinnen und Inhaber der Erlaubnis gelten folgende Pflichten:
- Informationspflichten
- Beim ersten Geschäftskontakt müssen Sie gegenüber Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden bestimmte Angaben machen. Pflichtinformationen sind z.B.
- Ihr Name und Ihre Anschrift,
- ob Sie bestimmte Versicherungen vertreten (Versicherungsvertretung), oder
- ob Sie Versicherungen vermitteln (Maklertätigkeit), oder
- ob Sie über Versicherungen beraten (Versicherungsberatung)
- Bestimmte Informationen müssen Sie an die zuständige IHK übermitteln (z.B. Änderung der im Vermittlerregister gespeicherten Daten).
- Beim ersten Geschäftskontakt müssen Sie gegenüber Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden bestimmte Angaben machen. Pflichtinformationen sind z.B.
- Dokumentationspflichten