Hausgeburt dem Standesamt melden
Vorab informieren:
Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, müssen Sie dem Standesamt Bad Schönborn die Geburt mündlich anzeigen.
Folgende Personen sind verpflichtet, die Geburt innerhalb der ersten Woche zu melden:
- der Vater des Kindes, sofern er sorgeberechtigt ist
- die Hebamme, die bei der Geburt anwesend war
- der Arzt, der bei der Geburt anwesend war
- jede andere Person, die dabei war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- die Mutter, sobald sie zur Anzeige imstande ist
-
Standesbeamtin
Es fand eine Hausgeburt statt und Sie
- sind die Mutter,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
- waren als Hebamme, Ärztin oder Arzt bei der Geburt anwesend oder
- sind eine andere Person und wissen davon.
Sie müssen persönlich beim Standesamt erscheinen.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie vom Standesbeamten, soweit die Namen des Kindes bereits feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung. Geburtsbescheinigungen werden einmalig für religiöse Zwecke und für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft gebührenfrei ausgestellt. Für sonstige Zwecke erfolgt eine gebührenfreie Ausstellung, soweit dies aufgrund von Bundes- oder Landesrecht vorgesehen ist.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Hinweis: Sollten Sie eine Geburtsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister benötigen, müssen Sie diese kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
- ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung der Hebamme über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
- wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern
- wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich
- Geburtsurkunde der Mutter
- wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
- wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich
- beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
- bei einem ledigen Vater: Geburtsurkunde
- bei einem Vater, der verheiratet ist oder war: Geburtsurkunde und Eheurkunde (und gegebenenfalls Scheidungsurteil) oder Eheregisterauszug
- bei ausländischen Eltern: zusätzlich
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
innerhalb einer Woche nach der Geburt
Als Mutter müssen Sie die Geburt erst melden, wenn Sie dazu imstande sind.
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
Sie erhalten einmalig drei Geburtsurkunden. Damit können Sie beantragen:
- Elterngeld
- Kindergeld
- Mutterschaftsgeld
Jede weitere Geburtsurkunde, beispielsweise für das Familienstammbuch oder für religiöse Zwecke, kostet 20,00 Euro.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister?
Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
- § 19 Personenstandsgesetz (PStG) (Anzeige durch Personen)
- § 21 Personenstandsgesetz (PStG) (Eintragung in das Geburtenregister)
- § 33 Personenstandsverordnung (PStV) (Nachweise bei Anzeige der Geburt)
- § 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)