Wohngeld beantragen
Vorab informieren:
Sie erhalten Wohngeld, wenn Sie nicht über ausreichendes Einkommen verfügen, um Ihren Wohnraum zu bezahlen. Das Wohngeld für Mieterinnen und Mieter heißt Mietzuschuss, das Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum heißt Lastenzuschuss.
Höhe:
Abhängig vom Einzelfall.
Es orientiert sich an der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.
Dauer:
In der Regel für 12 Monate.
Im Einzelfall kann dieser Zeitraum länger oder kürzer sein.
Wollen Sie Wohngeld nach diesem Zeitraum weiter beziehen, müssen Sie es neu beantragen.
- Ihr Gesamteinkommen liegt nicht über einer bestimmten Grenze.
Die Einkommensermittlung orientiert sich am Einkommensteuergesetz, das heißt maßgebend sind Ihre individuellen steuerpflichtigen positiven Einkünfte, ergänzt um einen Katalog zu berücksichtigender steuerfreier Einnahmen. - Sie tragen die Kosten für den Wohnraum selbst. Wenn sie durch Dritte übernommen werden, können Sie kein Wohngeld erhalten.
Kein Wohngeld erhalten Empfängerinnen und Empfänger folgender Transferleistungen:
- Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld)
- Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Bürgergeldes, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld
- Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben
Ausnahmen:
- Sie erhalten die Transferleistung ausschließlich als Darlehen oder die Transferleistung wurde abgelehnt, entzogen oder versagt.
- Sie wechseln vom Bezug einer Transferleistung in das Wohngeld.
- Personen, die mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und daher bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind.
Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie beim Landratsamt Karlsruhe, Sozialamt persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen. Ihr Wohngeldantrag ist auf den amtlichen Vordrucken zu stellen. Formlos eingereichte Anträge bestimmen zwar den Antragszeitpunkt, Sie müssen jedoch einen formellen Antrag nachreichen.
Das Antragsformular erhalten Sie auch auf den hiesigen Bürgerämtern zur Abholung.
Hinweis: Auch für die Weiterleistung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, den Sie zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes stellen sollten. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.
Das festgesetzte Wohngeld kann sich im laufenden Bewilligungszeitraum nach oben oder unten verändern beziehungsweise sogar ganz wegfallen (z.B. wenn sich das Gesamteinkommen oder die Miete/Belastung erheblich verändert).
Achtung: Als wohngeldberechtigte Person müssen Sie bestimmte Miet- oder Belastungsverringerungen beziehungsweise Einnahmeerhöhungen der zuständigen Wohngeldbehörde mitteilen. Mitteilungspflicht besteht auch, wenn sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verringert oder wenn sich die Einnahmen erhöht haben, weil sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat. Diese Mitteilungspflichten gelten auch für Haushaltsmitglieder, wenn das Wohngeld an sie ausbezahlt wird.
- Nachweis über die Anzahl der Haushaltsmitglieder.
- Nachweis über die Miete (Mietvertrag etc.) oder Belastung (Darlehensvertrag etc.).
- Nachweise über das Gesamteinkommen des Haushalts (Arbeitseinkommen, Rente, Kindergeld etc.).
- Erstantrag: keine
- Anträge auf Weiterleistung: Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Weiterleistung frühzeitig, zum Beispiel zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes. So können Zahlungsunterbrechungen vermieden werden.
keine
Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sogenannten Datenabgleich überprüfen.
Wenn Sie im Bezug von Wohngeld stehen und Kindergeld erhalten, besteht eventuell auch ein Anspruch auf Kinderzuschlag. Ob Sie Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse prüfen und den Antrag direkt online stellen. Den Link dazu finden Sie in den vertiefenden Informationen.
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