Lebensmittelsicherheit - Verbraucherbeschwerde einreichen
Vorab informieren:
Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände müssen sicher sein und dürfen Sie nicht täuschen.
Beschwerden über diese Produkte sollten Sie immer zuerst dem Betrieb vortragen. Der Betrieb leistet in der Regel bei berechtigten Klagen Ersatz und stellt die Missstände ab.
- Sie haben Gesundheitsbeschwerden nach dem Verzehr eines Lebensmittels, der Anwendung eines Kosmetikproduktes oder nach dem Umgang mit Bedarfsgegenständen (beispielsweise Babyschnuller, Spielwaren, Besteck, Textilien, Lebensmittelverpackungen, Haushaltsreiniger) oder
- Sie fühlen sich durch deren Zusammensetzung, deren Aufmachung oder durch Werbeaussagen getäuscht, zum Beispiel über ihre Herkunft oder Qualität oder
- Sie haben den Verdacht auf andere Verstöße gegen das Lebensmittelrecht.
- Auch wenn Sie Hygienemängel in Lebensmittelbetrieben wie zum Beispiel Gaststätten, Einzelhandel, Bäckereien, Metzgereien entdecken oder den Verdacht haben, dass dort gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, sollten Sie das melden.
- Der Betrieb beachtet Ihre Reklamation nicht oder die Vorkommnisse häufen sich.
Die Verbraucherbeschwerde ist beim Landratsamt Kalrsruhe, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung - www.landratsamt-karlsruhe.de - persönlich, schriftlich oder telefonisch vorzubringen. Sie können die Verbraucherbeschwerde grundsätzlich auch anonym abgegeben. Mit der Lebensmittelüberwachungsbehörde kann auch Vertraulichkeit vereinbart werden.
Bei der Entgegennahme einer Beschwerdeprobe wird ein Protokoll über die Verbraucherbeschwerde aufgenommen. Im Anschluss an Ihre Beschwerde wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem Betrieb, in dem die Beschwerdeprobe gekauft wurde, eine amtliche Kontrolle durchführen und möglichst eine Vergleichsprobe aus derselben Charge entnehmen. Wenn in dem Geschäft keine Vergleichsprobe mehr zu erhalten ist, wird der Lebensmittelkontrolleur versuchen, in einem anderen Geschäft eine geeignete Vergleichsprobe zu finden. Notfalls erfolgt die Untersuchung auch ohne eine Vergleichsprobe.
Hinweise über Betriebe, in denen die oben genannten Mängel beobachtet werden, werden ebenfalls protokolliert. Wenn Sie sich über Missstände in Lebensmittelbetrieben beschwert haben, wird ein Lebensmittelkontrolleur in dem betroffenen Betrieb eine amtliche Kontrolle durchführen und gegebenenfalls verschiedene Verdachtsproben nehmen.
Die Beschwerde- und Vergleichsprobe beziehungsweise die bei einer Betriebskontrolle entnommenen Verdachtsproben werden an das zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt zur Untersuchung überbracht. Nach Abschluss der analytischen Untersuchungen wird dort ein lebensmittelrechtliches Gutachten erstellt. Die Lebensmittelüberwachungsbehörde setzt Sie als Beschwerdeführer vom Inhalt dieses Gutachtens beziehungsweise vom Ergebnis der Betriebskontrolle in Kenntnis.
Soweit erforderlich, leitet die für den verantwortlichen Hersteller/Verkäufer zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde aufgrund dieses Befundes weitere Maßnahmen ein. Dies kann zunächst die Erhebung weiterer Nachproben oder die Durchführung weiterer Ermittlungen im Betrieb oder die Einleitung eines Bußgeld- oder Strafverfahrens sein. Bei schweren Hygienemängeln kann der Betrieb auch (vorübergehend) gesperrt werden. Über diese weiteren Maßnahmen werden Sie als Beschwerdeführer nicht informiert.
Kann die Ursache einer Verbraucherbeschwerde zu gesundheitlichen Schäden bei anderen Verbrauchern führen, leitet die Lebensmittelüberwachungsbehörde umgehend geeignete Maßnahmen ein, um dies zu verhindern. Das kann zu einem Verkehrsverbot für das Erzeugnis führen und bis zu einer Rückrufaktion für die betroffenen Produkte oder Chargen, einer Information der Öffentlichkeit oder einer europaweiten Warnmeldung reichen.
möglichst viele Unterlagen zur Identität der Probe wie beispielsweise Kaufbelege, Werbeanzeigen, Originalpackung
zeitnah, damit nachteilige Veränderungen an der Beschwerdeprobe möglichst weitgehend ausgeschlossen werden können
keine
Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Ihnen entstandenen Kosten für die Beschwerdeprobe wie beispielsweise für den Kaufpreis.
Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten