Aktuell ist für dieses Anliegen leider noch kein Online-Prozess verfügbar.
?Leider können aktuell aufgrund der komplexen Prozesse noch nicht alle Anträge und Dienstleistungen komplett digitalisiert und als Online Prozess angeboten werden.
Alternativ stehen Ihnen die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung:
Die Eheurkunde wird vom Standesamt der Eheschließung aus dem Eheregister ausgestellt, beweist die Eheschließung der beiden Ehegatten und enthält den Nachweis über eine eventuell neu gewählte Namensführung. Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheurkunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
Besteht später Bedarf an weiteren Eheurkunden (z.B. in Rentenangelegenheiten), können diese jederzeit noch beantragt werden.
Hinweis: Die Ehegatten erhalten in der Regel nach der standesamtlichen Trauung gebührenfrei eine Bescheinigung über die Eheschließung. Die Eheurkunde erhalten sie nur auf Antrag. Der Ehegatte, dessen Name sich geändert hat, erhält zusätzlich eine Bescheinigung über die Namensänderung, ebenfalls gebührenfrei.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Eheregister enthält außer den ursprünglichen Einträge des Eheregisters (wie Eheschließung der beiden Ehegatten und Namensführung bei der Eheschließung) auch spätere Änderungen wie etwa die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod.
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
Personen, auf die sich der Registereintrag bezieht
Vorfahren und Abkömmlinge wie zum Beispiel Eltern, Kinder, Enkelkinder
sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen
Sie können die Urkunde durch persönliche Vorsprache beantragen und persönlich abholen. Sie können die Urkunden auch telefonisch oder schriftlich bestellen. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Bezahlung der Gebühren geregelt ist (z.B. durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Werden die Urkunden nicht von der berechtigten Person, sondern einem Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, muss dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis oder Reisepass
bei Vertretung:
schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
Ausweis der bevollmächtigten Person
Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
keine
Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je EUR 20,00