Sachkunde zum Halten eines Kampfhundes
Vorab informieren:
Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie eine Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.
Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.
Ihr Hund
- ist mindestens 6 Monate alt und
- muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben.
Hinweis: Die Gemeinde bestimmt die Voraussetzungen, die Sie als Hundehalter oder Hundehalterin erfüllen müssen. Informationen darüber erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:
Kenntnisse (theoretischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils ist:
- tierschutzrechtliche Vorschriften
- einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts
- Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden
- Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und Sozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren Bewältigung
- Entwicklungsphasen von Junghunden
- Erziehung und Ausbildung von Hunden
- Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden
- Bewältigen von Alltagssituationen
- Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen
Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen.
Das Ordnungsamt kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, wenn
- der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird,
- eine Ausbildung als Polizeihundeführer nachgewiesen wird,
- eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird,
- die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes, bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden, nachgewiesen wurden,
- ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch Leistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.
Fertigkeiten (praktischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils ist:
- Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (z.B. in gewohnter und fremder Umgebung)
- Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
- Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
- Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen
Bestehen der Prüfung
Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Eine im praktischen Teil nicht bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.
Hinweis: Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.
ausgefülltes Antragsformular
Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.
keine
Abhängig vom Prüfer oder der Gemeinde
keine
- Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde
- Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH)