Außer Kraft - Lebenspartnerschaft - Begründung beantragen
Vorab informieren:
Unverheiratete volljährige gleichgeschlechtliche Partner, die nicht miteinander verwandt sind, können nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" begründen.
Die Lebenspartner können vor dem Landratsamt Karlsruhe auch Erklärungen darüber abgeben, dass sie einen gemeinsamen Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) führen wollen.
Für Lebenspartner gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nicht in einem vor einem Notar abgeschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Lebenspartner sind einander zum Unterhalt verpflichtet. Die eingetragene Lebenspartnerschaft kann unter anderem auch erbrechtliche (Pflichtteile am Erbe), ausländerrechtliche (Nachzugsmöglichkeit) und staatsangehörigkeitsrechtliche (Einbürgerungsmöglichkeit) Auswirkungen haben.
Die Lebenspartner sollen persönlich beim Landratsamt Karlsruhe dessen Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft beantragen. Ist ein Partner hieran verhindert, muss er eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass er mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist (Vollmacht).
Stellt die Behörde nach Prüfung der Unterlagen fest, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen, teilt sie dies den Antragstellern mit und vereinbart mit ihnen einen Termin. Bei diesem Termin werden die beiden Partner einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Lebenspartner erhalten eine Urkunde als Nachweis über die Eintragung ihrer Lebenspartnerschaft.
Tipp: Benötigen Sie, Ihre Vorfahren oder Abkömmlinge zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über die eingetragene Lebenspartnerschaft, kann die zuständige Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, eine Urkunde ausstellen.
Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren werden vom Landratsamt Karlsruhe durch Rechtsverordnung festgelegt.