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Notbetreuung für die Zeit ab 12. April 2021


Notbetreuung für die Zeit ab 12. April 2021

Die nach wie vor hohen Zahlen an Neuinfektionen lassen eine generelle Öffnung der Einrichtungen noch nicht zu. Lediglich die Kitas haben derzeit einen Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen. Für die Schulen wurde in der Woche vor Ostern erneut eine Schließung und Rückkehr zum Fernunterricht beschlossen. Bislang soll die Öffnung für Wechselunterricht für alle Klassenstufen aller Schularten ab dem 19.04.2021 möglich sein.

Für die Schülerinnen und Schüler aller Schularten der Klassen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet.

Voraussetzung:

beide Erziehungsberechtigten (bei Alleinerziehenden dieser)

·         sind in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich

·         oder absolvieren ein Studium oder besuchen eine Schule, sofern sie die

          Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben

und sind dadurch an der Betreuung des/der Kindes/er tatsächlich gehindert.

Es kommt nicht darauf an, ob die berufliche Tätigkeit in Präsenz außerhalb der Wohnung oder im Homeoffice verrichtet wird oder ob die beruflichen Tätigkeit in der kritischen Infrastruktur erfolgt. Die Regelung gilt für Präsenz- wie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen.

Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.

Bitte beachten:
Notbetreuung bedeutet, dass ein zwingendes Erfordernis vorliegt (z.B. im Rahmen des zeitlichen Aufwands der beruflichen Tätigkeit/ des Studiums) und eine Betreuung des/ der Kinder/s auf keine andere Weise sichergestellt werden kann.
 
Die Notbetreuung findet an den regulären Öffnungstagen und zu den üblichen Betreuungszeiten statt. Sie erfolgt an den Schulen durch die jeweiligen Lehrkräfte beziehungsweise Betreuungskräfte.

Während des Schulvormittags ist die Notbetreuung über die Schule zu organisieren, daher werden Eltern schulpflichtiger Kinder der Klassenstufen 1 – 7. durch die Schulleitungen entsprechend informiert.

Sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen und eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, kann die Betreuung beantragt werden (bitte eine Arbeitgeber-/ Schul-/ Studienbescheinigung vorlegen!). Aus organisatorischen Gründen bitten wir Sie, für die Beantragung diese Formulare zu verwenden:

Notbetreuung
Arbeitgeberbescheinigung
 
Bitte beachten Sie, dass ohne Vorliegen der Unterlagen eine Betreuung des/der Kindes/er nicht möglich ist!
 
Die Inanspruchnahme einer Notbetreuung außerhalb der schulischen Betreuung ist kostenpflichtig. Die Anträge sind an die Gemeinde als Trägerin der Betreuungsangebote an Grundschulen und an der Realschule zu richten. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung. Sie erreichen uns unter: 07253/870 -202   oder -212.
 
Die Pandemie hat den Alltag der Familien vollständig verändert und stellt alle beruflich und privat vor täglich neue Herausforderungen. Nur die weitest mögliche Einschränkung persönlicher Kontakte wird auf Dauer die Verbreitung des Virus eindämmen.
 
Daher gilt der dringende Appell an die Erziehungsberechtigten, die Notbetreuung nur dann und auch nur in dem Umfang in Anspruch zu nehmen, wie dies zwingend erforderlich ist.


Hauptamt/Bildung und
Soziales