Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen
Vorab informieren:
Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Sie von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen anbieten oder Bestellungen annehmen. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe.
Hinweis: Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel infrage:
- kurzzeitig angemietete Ladenlokale,
- Räume in Hotels und Gaststätten,
- Zelte,
- Stadthallen und sonstige Hallen.
Auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.
Achtung: Betreiben Sie die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) im selben Raum, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
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Fachbereichsleiter Bürgerdienste & Personal, Sachgebietsleiter Ordnungsamt
- in der Regel eine Reisegewerbekarte
- in besonderen Fällen eine Gewerbeanmeldung
Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.
Die Anzeige eines Wanderlagers müssen Sie bei der Gemeinde einreichen.
In der formlosen Anzeige, die Sie in zweifacher Ausfertigung benötigen, sind anzugeben:
- Ort und Zeit der Veranstaltung
- Name des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Anschrift (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung) dieser Personen
- gegebenenfalls Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters, wenn das Wanderlager an Ort und Stelle nicht durch den Veranstalter selbst geleitet wird
- Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung(en)
- Angaben zur Reisegewerbekarte (Nummer, ausstellende Behörde, Datum)
Hinweis: Wenn möglich – beispielsweise bei Plakaten, Inseraten oder Postwurfsendungen – ist auch die Ankündigung selbst in zweifacher Ausfertigung beizulegen.
Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und leitet die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiter. Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort von der zuständigen Stelle erhalten, können Sie das Wanderlager durchführen.
Die Durchführung des Wanderlagers kann von der Behörde untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
- Beschreibung des Wanderlagers mit den für die Anzeige vorgeschriebenen Angaben (zweifach)
- Muster der öffentlichen Ankündigung, wenn möglich in zweifacher Ausfertigung (beispielsweise bei Plakaten, Inseraten oder Postwurfsendungen)
Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Gebühren werden nach der derzeitigen Verwaltungsgebührensatzung erhoben - siehe Satzung.
Für Wanderlager gelten die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten.