Wohnsitz als Hauptwohnsitz anmelden
Vorab informieren:
Wenn Sie nach Bad Schönborn ziehen, müssen Sie Ihren neuen Wohnsitz anmelden.
- Sie ziehen um
- Bei elektronischer Wohnsitzanmeldung (Pilotbetrieb in den Gemeinden Stuttgart, Freiburg im Breisgau, Oberndorf und Ladenburg):
- Sie ziehen in eine der genannten Pilotierungsgemeinden.
- Sie sind volljährig.
- Sie sind nicht verheiratet und haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Sie beziehen Ihre neue Wohnung ohne minderjährige Kinder.
- Sie haben ein (service-bw-)Nutzerkonto.
Sie können sich persönlich oder schriftlich anmelden. Für die Anmeldung müssen Sie den amtlich vorgeschriebenen Meldeschein ausfüllen. Dieser liegt im Bürgerbüro der Gemeinde aus.
Vom Ausfüllen des Meldescheins kann abgesehen werden, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen und auf einem Ausdruck der von Ihnen erhobenen Daten die Richtigkeit der Daten durch Ihre Unterschrift bestätigen.
Sie können auch einen Vertreter (z.B. Ihren Ehepartner) mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen, das von Ihnen unterschriebene Anmeldeformular für Sie abzugeben.
Familienangehörige, die in derselben Wohnung wohnen, können einen Meldeschein gemeinsam verwenden.
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienmitglieder, wenn alle auf einem Meldeschein gemeldet werden
Kinderpass beziehungsweise Geburtsurkunde (für Kinder, die keinen Kinderpass besitzen) -
Wohnungsgeberbestätigung (sofern es sich bei der beziehenden Wohnung nicht um Eigentum handelt). Ein Mietvertrag ist nicht zulässig. Die Wohnungsgeberbestätigung ist bei den Formularen einzusehen.
Falls Sie den ausgefüllten Meldeschein per Post an die Gemeinde schicken, müssen Sie für sich und alle anzumeldenden Familienmitglieder eine Kopie ihrer Ausweisdokumente beilegen.
Hinweis: Eine Abmeldebestätigung müssen Sie nicht mehr vorlegen.
Tipp: Lassen Sie Ihre Ausweisdokumente am besten gleichzeitig mit der Anmeldung aktualisieren.
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
keine
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihr neuer Hauptwohnsitz von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Einzug in die neue Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
- § 17 Anmeldung, Abmeldung
- § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
- § 21 Mehrere Wohnungen
- § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
- § 23a Elektronische Anmeldung
- § 24 Datenerhebung Meldebestätigung
- § 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG)
- § 5 Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz
- Bürgerservice-Portal